Name und Sitz des Vereins

(1)    Der Verein führt den Namen Initiative zur Förderung des Europäischen Aals e.V. (IFEA)
(2)    Er hat seinen Sitz in:    Margaretenhof 5 , 14774 Brandenburg an der Havel
(3)    Der gemeinnützige Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1)    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und des Naturschutzes, insbesondere die Erhaltung des Europäischen Aals (anguilla anguilla).

(2)    Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Maßnahmen, die

  • zu einer Wiederauffüllung des Europäischen Aalbestandes beitragen, zum Beispiel: das Aussetzen juveniler Aale in dafür prädestinierte Binnengewässer und adulter laichreifer weiblicher Aale in geeignete Küstengewässer
  • den Schutz der natürlichen Aalaufwuchshabitate betreffen und zu einer Verbesserung der Abwanderungsrate der laichreifen Aale in das Laichgebiet beitragen,
  • dem Schutz dieser Fischart dienen und eine Minimierung von Mortalitäten an Wasserkraftwerken und durch Prädatoren herbeiführen
  • eine internationale Zusammenarbeit befördern, wissenschaftliche Erkenntnisse zusammenführen und geeignete europäische Projekte koordinieren
  • die Öffentlichkeit über die Situation des Aalbestandes und die Leistungen zu dessen Erhaltung informieren,

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen einer Finanzordnung Beiträge, Umlagen und die Verwendung eventueller Überschüsse beschließen.
(2)    Die Mitgliedschaft können erwerben
a)    natürliche oder juristische Personen und
b)    natürliche oder juristische Person als fördernde Mitglieder
(3)    Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2)    Bei Berufung gegen die Entscheidung des Vorstandes ist eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Berufung ist spätestens ein Monat nach Erhalt der Ablehnung schriftlich einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Ableben bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen.
(2)    Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Er ist mittels eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3)    Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Vor der abschließenden Beschlussfassung ist das Mitglied anzuhören.
(4)    Ein wichtiger Grund ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins handelt insbesondere, wenn es gegen die Satzung oder die gefassten Beschlüsse verstößt oder seinen Beitrag oder eine festgesetzte Umlage trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist entrichtet.
(5)    Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses zulässig. Die vom Vorstand in diesem Fall innerhalb von zwei Monaten einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt über die Berufung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(6)    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Recht auf Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen.

§ 7 Organe des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1)    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus bis zu fünf Mitgliedern:
dem     1. Vorsitzenden
dem     2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
und     bis zu drei Beisitzern.
(2)    Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis und zeichnet rechtsverbindlich für den Verein.

§ 9 Wahl des Vorstandes

(1)    Sämtliche Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wählbar sind Personen, die volljährig und geschäftsfähig sind. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl in ihrem Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2)    Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) auf sich vereinigt. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen. Nach unentschiedenem Wahlausgang entscheidet ein vom Wahlleiter zu ziehendes Los.

(3)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt, so bestellt der Vorstand bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

(1)    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
1.        die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
2.        die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3.        das Aufstellen des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und der Finanzordnung,
4.        die Berichterstattung über seine Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung,
5.        die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse und
6.        die Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 der Satzung.

§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

1)    Der 1. Vorsitzende oder in dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende berufen die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein und leiten diese.

2)    Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Geschäftslage es erfordert, mindestens aber einmal halbjährlich. Er muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dieses schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

3)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Beisitzer und der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.

4)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5)    Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die schriftliche Einladung mit der beabsichtigten Tagesordnung muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen.

(2)    Der Mitgliederversammlung obliegt die:
1.    Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenrevisoren sowie deren Abwahl
2.    Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Rechungsabschlusses;
3.    Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
4.    Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
5.    Beschlussfassung der Finanzordnung und die Festsetzung der Beitragssätze;
6.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines;
7.    Beschlussfassung über eine Mitgliedschaft in anderen Organisationen;
8.    Beschlussfassung über schriftliche Anträge von Mitgliedern;
9.    Beschlussfassung über Anträge von Berufungen.

(3)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme bei der Personenwahl (gemäß Punkt 1 Vorstand und Kassenrevisoren).

(4)    Bei allen weiteren Beschlüssen entscheiden die Stimmenanteile gemäß § 12. Sofern nicht durch diese Satzung oder gesetzliche Bestimmungen anderes vorgeschrieben ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden öffentlich gefasst. Wird hiergegen Einspruch erhoben, so erfolgt die Abstimmung geheim.

(6)    Zu einer Änderung der Satzung und der Finanzordnung ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7)    In der Mitgliederversammlung können sich die Mitglieder durch rechtsfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

(8)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

§ 13 Finanz- Vergabeordnung

(1)    Die Finanzordnung regelt die Gebühr für die Aufnahme von Mitgliedern, ggf. erforderliche Beitragssätze, Umlagen und die auf das stimmberechtigte Mitglied entfallende Stimmenzahl. Die Finanzordnung regelt weiterhin andere Finanzgrundlagen und das Vergabeverfahren für Aufträge zur Realisierung des Vereinszwecks .

§ 14 Kassenrevisoren

(1)    Zur Prüfung des Finanzwesens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenrevisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2)    Die Kassenprüfer prüfen vor der Mitgliederversammlung die Kasse und den Jahresabschluss und erstatten den schriftlichen Revisionsbericht. Dieser ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Liegen die Voraussetzungen vor, stellen die Kassenrevisoren den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)    Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen aufgelöst werden.

(2)    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Tierschutz oder Naturschutz oder Landschaftspflege.

§16 Ermächtigung

(1)    Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 17 In-Kraft-Treten der Satzung

(1)    Die Satzung ist in der Gründungsmitgliederversammlung am 10.03.2009
beschlossen worden und tritt am selben Tage in Kraft.